Infos Corona-Hilfen

Stand 28.4.2020: Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm

<link rel="stylesheet" href="https://maxcdn.bootstrapcdn.com/font-awesome/4.7.0/css/font-awesome.min.css">

Ergänzende Hinweise des BMWI zur Vermeidung von Überkompensation bei Corona-Soforthilfen, Stand 30.3.2020

wir alle hoffen, dass die bisher getroffenen Einschränkungen im öffentlichen Leben auf längere Sicht zur Eindämmung der Pandemie führen und wir alle wieder wie gewohnt unsere Unternehmen führen und unsere Kunden bedienen dürfen.
Erste Schritte zur Lockerung der Einschränkungen erfahren wir bereits in einigen Branchen durch die Betriebsöffnungen ab dem kommenden Montag.

Hoffentlich ein erster Schritt zur Normalität den wir zum Anlass nehmen sie auf die Besonderheiten der Corona-Soforthilfe hinzuweisen.

Zur Überbrückung der fehlenden Einnahmen haben viele von ihnen die Corona-Soforthilfe in Form des Bundeszuschusses in Anspruch genommen.

Wir möchten sie daher heute nochmals auf die Rückzahlungsverpflichtung bei Überkompensation gemäß den Förderrichtlinien hinweisen.

Das BMWI führt hierzu in seinen Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm Stand 30.3.2020 wie folgt aus:

„Der Antragsteller legt bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragt, seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewil­ligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des über­zahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.“

Ob und ggfls in welcher Höhe eine Überkompensation gegeben ist lässt sich erst nach Ablauf des 3-Monats Zeitraums ermitteln.
Wir bitten sie jedoch die Regelung zu beachten und ggfls Rücklagen zu bilden.

Bei Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.
Bleiben sie gesund.

Mit besten Grüßen aus Wallhausen

Hinweis:

Diese Information soll ihnen eine Überblick über die aktuellen Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung ihres Unternehmens geben. Wir informieren sie damit über den aktuellen Stand der uns vorliegenden Informationen. Aufgrund der besonderen Situation und sich tgl. ändernder Entscheidungen müssen wir eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen ausschließen.